Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BeA GmbH (nachfolgend auch „Lieferer“ genannt) sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Besteller“ genannt). Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer Leistungen in Kenntnis widersprechender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden erbringt.
I. Verkaufs- und Lieferbedingungen
Auftragserteilung
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung vom Lieferer oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für diese Regelung selbst.
Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.
Der Besteller ist auf offensichtliche Fehler, die dem Lieferer auffallen, bei der Angabe von Maßen und Berechnungen rechtzeitig vor Durchführung des Auftrages hinzuweisen.
Eine Prüfungspflicht des Lieferers besteht nicht.
Muster werden gegen Berechnung geliefert soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte.
Leistungszeit, Unmöglichkeit, Verzug
Vom Lieferer genannte Liefertermine gelten als nur näherungsweise vereinbart, es sei denn, dass eine feste Liefer- bzw. Leistungszeit besonders vereinbart worden ist. Ein Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt entsprechend Ziffer 5.2 dem Versandbeauftragten übergeben worden ist oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist.
Bei späteren Vertragsänderungen, die Auswirkungen auf den Liefertermin haben, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Lieferpflicht durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und nicht schuldhaft herbeigeführter Ereignisse gehindert ist, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob sie im Werk des Lieferers oder bei seinen Zulieferern eintreten, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe sowie höhere Gewalt -, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere bei einer Verzögerung der Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei vom Vertrag zurücktreten.
Wird dem Lieferer die zur Erfüllung des Auftrags bestimmte Ware selbst nicht richtig, nicht rechtzeitig oder beschädigt geliefert, so ist er von der Pflicht zur Lieferung der verkauften Ware befreit, sofern er für eine rechtzeitige Selbstbelieferung Sorge getragen hat. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Besteller etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen zu vertreten hat, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser AGB geltend machen. Entsprechendes gilt für den Fall der vom Lieferer zu vertretenden Unmöglichkeit.
Im Falle der vom Lieferer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit hat der Kunde die vor der Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrages erbrachten Vorleistungen des Lieferers nach dem gemeinen Wert zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt ist. Weitere Rechte des Lieferers bleiben unberührt.
Preisstellung
Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Beruht der vereinbarte Preis nicht auf einem Listenpreis, sondern auf einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung, und ist der für diese Leistung ansonsten bei Lieferanten geführte Listenpreis, der Marktpreis oder der Preis eines für die Leistung maßgebliche Vorlieferanten seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung um mehr als 5 % gestiegen, so kann der Lieferer eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises verlangen (Freigrenze). Dies gilt, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten vereinbart ist oder die Lieferung aus tatsächlichen Gründen, die der Be-steller zu vertreten hat, mehr als vier Monate nach Abschluss der Vereinbarung erfolgt. Vorstehende Regelung gilt für Preiserhöhungen von bis zu 10 %. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Sind die oben genannten Vergleichspreise um mehr als 25 % gestiegen und einigen sich die Parteien nicht auf eine Preiserhöhung, so ist der Lieferant berechtigt, von dem Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
Zahlungsbedingungen
Zahlungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig und sind ohne Abzug nach 15 Tagen zahlbar. Der Lieferer ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen elektronisch, etwa per Email, zuzusenden.
Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung eine geeignete Sicherheit nach Maßgabe des § 232 Abs. 1 BGB binnen einer angemessenen Frist oder statt dessen Leistung Zug- um-Zug verlangen. Der Besteller kann als Sicherheit auch einen tauglichen Bürgen stellen, der unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage bürgt und auf sofortigen Abruf hin leistet. Kommt der Besteller diesem Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts sind dem Lieferer dessen Vorleistungen nach dem gemeinen Wert zu erstatten.
Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so ist der Lieferer neben der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs und/oder sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte berechtigt, die Weiterbearbeitung aller vom Besteller erteilten Aufträge einzustellen.
Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt ab Werk. Sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ist der Lieferer nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
Mindestauftragsmenge/Toleranzen
Der Lieferer nimmt nur Bestellungen im Lieferwert ab 250€ entgegen. Bei Bestellungen unter 250€ behält sich der Lieferer vor, einen Mindermengenzuschlag von 25€ in Ansatz zu bringen. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten.
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, diesen Umstand bei der Aufgabe der Bestellung zu berücksichtigen, ohne hieraus Ansprüche gegen den Lieferer herzuleiten.
Schutzrechte
An von ihm zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen frei oder ersetzt ihm nach seiner Wahl dem ihm hieraus entstandenen Schaden.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-/Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldoforderung des Lieferers. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer- und Einbruchsgefahren angemessen zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen.
Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verbindung, Vermischung, ein etwaiges Füllen und eine etwaige Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, erfolgt für den Lieferer in der Weise, dass der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwirbt, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird vom Besteller für den Lieferer (mit)verwahrt. Erwirbt der Besteller das Allein-Eigentum an der neuen Sache, so überträgt er dem Lieferer schon jetzt den Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur solange er nicht im Verzug ist veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an den Lieferer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber Dritten entstehen. Diese Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Die Abtretung erstreckt sich auch auf sämtliche zukünftig entstehenden Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferer gelieferten Waren oder in verarbeitetem Zustand veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils (mit-)veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von neuen Sachen, an denen der Lieferer Miteigentum erworben hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers wie die Vorbehaltsware.
Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Insolvenzantrag gestellt wird.
Kommt der Besteller seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Bei Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die zur erforderlichen Abwendung solcher Zugriffe entstehenden Kosten hat der Besteller dem Lieferer zu erstatten.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
Formen und Werkzeuge
Die Kosten für anzufertigende Formen oder Werkzeuge werden dem Besteller anteilig und getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt.
Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Formen/Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese; die Formen/Werkzeuge bleiben vielmehr im Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Formen/Werkzeuge für die Dauer von einem Jahr gerechnet ab der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr.
Nach Fristablauf kann der Lieferer frei über die Formen/Werkzeuge verfügen. Der Besteller kann jedoch die Formen/Werkzeuge durch Zahlung der Vollkosten erwerben.
Gewährleistung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Er ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Erfolgt die Nacherfüllung nicht binnen angemessener Frist, die mindestens 2 Wochen beträgt, oder schlägt sie auch im zweiten Versuch fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Eine Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Besteller bei der Benutzung von Heftgeräten und Druckluftnaglern keine Original- bzw. vom Lieferer freigegebenen Befestigungsmittel bzw. Ersatzteile verwendet. Entsprechendes gilt für Schäden, die durch Einwirkung chemischer Einflüsse auf die verwendeten Befestigungsmittel entstehen, sofern diese nach dem Vertrag nicht voraussehbar sind.
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
Auf Ansprüche wegen Schadensersatz findet Ziffer 12 Anwendung. Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt Ziffer 12.5.
Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, spätestens unverzüglich nach der Entladung vom Transportmittel, zu untersuchen. Er hat etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Fehlbestände unverzüglich spezifiziert zu rügen. Die Rüge hat zu ihrer Gültigkeit in Textform zu erfolgen. Wird die Ware vom Besteller weiterversandt, so muss die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. Soweit die eigene Sachkenntnis nicht ausreicht, sind Sachverständige hinzuzuziehen.
Die Rügefrist für vertragswidrige Ware beträgt, soweit Mängel bei einer kaufmännischen Untersuchung im ordnungsmäßigen Geschäftsgange feststellbar sind, zwei Wochen seit der Ablieferung bzw. Freistellung am vereinbarten Ort, bei zunächst nicht feststellbaren (versteckten) Mängeln zwei Wochen seit der Feststellung.
Der Besteller muss dem Lieferer mit der Mängelrüge Gelegenheit geben, sich von dem Mangel sofort zu überzeugen und ihm dazu den Ort mitteilen, an dem sich die Ware befindet, und Zugang zur Ware verschaffen. Wird diese Pflicht verletzt oder wird die Ware vorher weiterverarbeitet, weiterversandt oder verändert, so gilt die Ware bei vorher feststellbaren Mängeln als genehmigt. Bei versteckten Mängeln trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass sich die Ware im Zeitpunkt der Ablieferung bereits in einem mangelhaften Zustand befunden hat.
Die Ware gilt bei Verletzung der Pflicht gemäß 11.1. bis 11.3. und bei nicht form- oder fristgerechter Rüge bezüglich derjenigen Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, als genehmigt. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, gilt § 377 HGB.
Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
Der Lieferer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Hiervon abweichend ist bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung Voraussetzung für die Erreichung des vom Besteller mit der Durchführung des Vertrags verfolgten Zwecks ist und auf deren Einhaltung der Besteller vernünftigerweise vertrauen darf. Hierbei ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Zudem ist diese Haftung auf einen Höchstbetrag von 2500 Euro beschränkt. Dieser Haftungshöchstbetrag steht auch bei mehreren Pflichtverletzungen nur einmal zur Verfügung (Gesamthöchstbetrag).
Der Lieferer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende Haftung des Lieferers nach dem Produkthaftungsgesetz. Haftungsbeschränkungen nach Ziffern 12.1. oder 12.2. gelten dann nicht.
Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche sowie zu Gunsten von den Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
Außer in den Fällen, in denen der Lieferer nach den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 12 unbeschränkt haftet, verjähren alle Mängelansprüche in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt auch für Mangelfolgeansprüche. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 2 Jahre.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen und ihre Ausführung sowie die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz der BeA GmbH.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Hamburg. Der Lieferer ist berechtigt, den Besteller auch am Sitz seiner Niederlassung zu verklagen.
Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Aufrechnung
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Lieferers auf Zahlung des Kaufpreises oder sonstigen Ansprüchen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Forderung ist anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit er sich auf Gewährleistungsansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruft.
II. Besondere Bedingungen für Reparaturbedingungen
Für Reparaturaufträge, die nicht im Rahmen einer Gewährleistung nach Ziffer 10 erbracht werden, gelten ergänzend zu Ziffer I. die folgenden Bestimmungen. Soweit die nachfolgenden Regelungen von den Regelungen unter Ziffer I. abweichen gehen die nachfolgenden Regelungen vor.
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Sofern ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt.
Vergütung eines Kostenvoranschlages Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so hat dieser die dafür angefallenen Kosten entsprechend dem Zeitaufwand zu vergüten.
Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
Dem Lieferer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann der Lieferer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Besteller eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Lieferer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.
Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Lieferer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Lieferers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, kann der Lieferer vom Besteller den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Die Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Besteller.
Erfolgt die Reparatur beim Besteller, so hat dieser dem Lieferer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Besteller vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers.